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Bereitstellung von SGB-II-Hilfen

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Bekanntlich haben die ukrainischen Schutzsuchenden einen Anspruch auf SGB II Leistungen und werden bei einer Krankenversicherung ihrer Wahl pflichtversichert. Beim Jobcenter müssen die ukrainischen Schutzsuchenden eine Krankenkasse auswählen und werden sodann vom Jobcenter angemeldet (die Krankenkasse steht im SGB II Bewilligungsbescheid).

Wird keine Krankenkasse von den Leistungsberechtigten ausgewählt, kommt nach 14 Tagen das Ersatzwahlrecht des Jobcenters zum Tragen und das Jobcenter wählt eine Krankenkasse aus. Dies führt zu einer verzögerten Leistungsbewilligung kommt, und die Schutzsuchenden haben zwischen der Antragstellung und Bewilligung der SGB II keinen Nachweis, bei welcher Krankenkasse sie sich künftig versichern lassen werden.

Deswegen ist es außerordentlich wichtig, dass sich die ukrainischen Schutzsuchenden bereits vor der Vorsprache beim Jobcenter bereits eine Krankenkasse aussuchen und sich eine vorläufige Mitgliedsbescheinigung ausstellen lassen.

Denn Schutzsuchende können auch vor der Antragsstellung beim Jobcenter bei einer Krankenkasse ihrer Wahl vorsprechen und dort eine vorläufige Mitgliedsbescheinigungen erhalten. Die Antragsstellung kann vereinzelt sogar auf digitalem Wege erfolgen.

Diese vorläufige Mitgliedsbescheinigung kann zu der anschließenden Vorsprache beim Jobcenter mitgenommen werden.

Wer diesen Weg geht kann mit einer zügigeren Bewilligung von SGB II Leistungen rechnen. Außerdem kann die vorläufige Mitgliedsbescheinigung auch bei den Ärzten und in Krankenhäusern vorgelegt werden.

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