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Informationen zur bezahlung von catering-kosten

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Photo by Moritz Kindler on Unsplash

Sehr geehrte Bewohnerinnen und Bewohner,

Hamburg hat in den letzten beiden Jahren viele Schutzsuchende aufgenommen. Um alle Menschen unterzubringen, wurden Hotels angemietet, Büros umgebaut, Container aufgestellt und Pavillondörfer gebaut. Nicht in allen Fällen konnten Küchen bzw. Kochgelegenheiten für die eigene Verpflegung bereitgestellt werden. Stattdessen wird ein Catering angeboten.

Wenn Sie in einer Unterkunft wohnen, in der Ihnen unentgeltlich Catering als Frühstück, Mittagessen und Abendbrot angeboten werden, vermindert sich ab dem 01. April 2024 Ihr Regelsatz für SGB II-Leistungen (Bürgergeld) oder für SGB XII-Leistungen (Sozialhilfe).

Grundlage sind neue gesetzliche Regelungen (§ 68 SGB II /§ 142 SGB XII). Bürgergeld und Sozialhilfe sind so bemessen, dass davon Verpflegung zu bezahlen ist. Das gilt gleichermaßen für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Mit der neuen Regelung wird für mehr Gerechtigkeit gesorgt, weil alle Leistungsbeziehenden ihren Beitrag zur Bezahlung von Verpflegung leisten: Diejenigen, die eigene Mahlzeiten in ihren Küchen zubereiten, indem sie selbst dafür aufkommen, und diejenigen, die Catering in Anspruch nehmen und deren Regelsatz um Anteile für Verpflegung gemindert wird.

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