Gesendete Hilfe:

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Informationen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

das Jobcenter hat die Frage zur „Anwesenheitspflicht“ von ukrainischen Schutzsuchenden in Hamburg beantwortet:

– Die Regeln unten gelten für alle Menschen, die beim Jobcenter angemeldet sind. Für ukrainische Schutzsuchende gibt es keine Sonderregelungen.
– Das Thema Erreichbarkeit von Kundinnen und Kunden des Jobcenter ist im § 7 SGB II gesetzlich geregelt.

– Empfänger von Bürgergeld müssen in der Lage sein, innerhalb einer zumutbaren Pendelzeit das Jobcenter täglich zu erreichen.
– Ein problemloser auswärtiger Aufenthalt kann damit noch vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte für die Vorsprache insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss.
– Darüber hinaus kann für eine Ortsabwesenheiten ohne wichtigen Grund in der Regel die Zustimmung maximal für insgesamt 3 Wochen (21 Kalendertage) im Kalenderjahr erteilt werden. Entscheidend ist, dass ein Antrag auf Ortsabwesenheit vor dem Antritt der Ortsabwesenheit bei der zuständigen Integrationsfachkraft beantragt wird. Bitte rechtzeitig den Antrag stellen! Klären Sie Details im Jobcenter.
– Will eine Kundin oder Kunde sich länger als drei, aber nicht mehr als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten, ist die Zustimmung des Jobcenters auch ohne wichtigen Grund hierzu möglich. Für den drei Wochen überschreitenden Zeitraum (also Woche 4 bis 6) ist jedoch die Leistungsgewährung aufzuheben.
– Eine Zustimmung zu einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches von zusammenhängend länger als sechs Wochen ist im Hinblick auf das Ziel der Eingliederung in Arbeit grundsätzlich nicht möglich.

– Bitte rechtzeitig den Antrag für eine zeitlich befristete Ortsabwesenheit stellen! Details bitte im Jobcenter klären.

– Siehe in einfacher Sprache die Regelungen zur Ortsabwesenheit hier: https://team-arbeit-hamburg.de/ukraine/. Siehe unter „Ortsabwesenheit“.
– Auf Ukrainisch: Jobcenter team.arbeit.hamburg | Україна (team-arbeit-hamburg.de)

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