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Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Staatsangehörige bis zum 04.03.2026 verlängert
Leistungen nach dem SGB II werden über den 04..03.2025 hinaus gewährt
Am 28. November 2024 ist in Deutschland die Verordnung zur „Änderung der Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung Ukraine“ in Kraft getreten.
Das bedeutet: Am 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger nach § 24 Abs. 1 AufenthG gelten damit automatisch bis zum 4. März 2026 weiter, ohne dass es einer Verlängerung im Einzelfall bedarf.
Ukrainischen Staatsangehörigen, die den weit überwiegenden Teil der Flüchtlinge aus der Ukraine ausmachen, können nun auch über den 4. März 2025 hinaus Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.
Anders als in der Verordnung von 2023 gilt die jüngste Verlängerung bis zum 04.03.2026 nicht für Staatenlose oder nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus oder ohne nachgewiesenes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG gelten daher für diesen Personenkreis nicht über den 4. März 2025 hinaus.
Hintergrund: Der Rat der Europäischen Union hatte am 25. Juni 2024 dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, den Schutz für ukrainische Flüchtlinge (Massenzustrom-Richtlinie) bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 22. November 2024. Die Verordnung wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 28. November 2024 in Kraft getreten. Siehe Bundesgesetzblatt Teil I – Verordnung Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – Bundesgesetzblatt (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/363/VO.html)